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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 253/16

Datum:
09.11.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 253/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1109.1A253.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 23 K 3576/14
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als der Kläger hiermit die Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 15. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2014 sowie des Schriftsatzes der Beklagten vom 21. Oktober 2015 hinsichtlich des für die Gewährung von Reisekosten angesetzten Teilerstattungsbetrages in Höhe von 705,20 Euro begehrt.

Der Kläger trägt – unter Einbeziehung des rechtskräftigen Teils der erstinstanzlichen Kostenentscheidung – die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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