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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 2310/14

Datum:
27.04.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 2310/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0427.1A2310.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 5831/12
Leitsätze:

Zur Frage der Verwirkung des Anspruchs eines Beamten auf Schadensersatz wegen Nichtbeförderung bzw. verspäteter Beförderung.

Die späte Geltendmachung eines Rechts kann grundsätzlich nur dann als treuwidrig bewertet werden, wenn der Berechtigte schon früher die rechtsbegründenden Tatsachen und die Möglichkeit der Ausübung seines Rechts kannte oder hätte kennen müssen (sog. subjektive Zurechenbarkeit).

Versäumt es der Dienstherr, einen für eine Beförderung in Betracht zu ziehenden Beamten über den Ausgang des Auswahlverfahrens zu informieren, obliegt es grundsätzlich nicht dem Beamten, sich selbst die betreffenden Informationen zu verschaffen. Dementsprechend führt ein Untätigbleiben des Beamten insoweit in der Regel nicht zu einer Verwirkung seines Anspruchs auf Schadensersatz.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 20. Januar 2012 verpflichtet, den Kläger im Wege des Schadensersatzes besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er zum 1. März 2009 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 befördert worden wäre.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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