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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 2309/14

Datum:
27.04.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 2309/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0427.1A2309.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 3361/13
 
Tenor:

Soweit die Beteiligten in der Berufungsinstanz den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben bzw. der Kläger die Klage im Einverständnis der Beklagten zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt; insoweit ist das angefochtene Urteil wirkungslos.

Im Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger im Wege des Schadensersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er zum 1. September 2011 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 befördert worden wäre.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils der Kostenentscheidung in dem angefochtenen Urteil der Kläger und die Beklagte jeweils die Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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