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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 2021/13

Datum:
20.01.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 2021/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0120.1A2021.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 5226/11
Schlagworte:
Soldatenversorgung Ruhensregelung Kapitalabfindung Kapitalbetrag Verrentung Anspruch auf Rücknahme des Ruhensbescheids Rücknahmeermessen Ermessensreduzierung auf Null
Normen:
SVG § 55b Abs. 3 (Fassung 1992); SVG § 55b Abs. 4 (Fassung 1994);; SVG § 96 Abs. 5 Satz 2; SVG § 96 Abs. 5 Satz 3;; VwVfG Bund § 48 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:

Zu den Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Ruhensbescheids nach § 55b SVG, wobei sich die Ruhensregelung auf einen an Versorgungs statt empfangenen Kapitalbetrag bezieht.

In Anwendung der Übergangsvorschrift des § 96 Abs. 5 Satz 2 SVG kann sich die dort vorgesehene Vergleichsberechnung nach § 55b SVG Fassung 1994 bei einer Gesamtbewertung auch deswegen "als für den Versorgungsempfänger günstiger" erweisen, weil § 55b SVG Fassung 1994 erstmals auch unter Einbeziehung der hier interessierenden Fallgruppe (Kapitalbetrag) bestimmt hat, dass der Ruhensbetrag die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gezahlte Versorgung nicht übersteigen darf.

Jedenfalls ab der Anwendbarkeit der Fassung 1994 des § 55b SVG muss in dem Ruhensbescheid deswegen auch ein Endzeitpunkt für das Ruhen der Versorgungs-bezüge festgelegt und angegeben werden (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 – 2 C 47.11 –). Fehlt es daran, ist der Bescheid schon gemessen am Maßstab des einfachen Gesetzesrechts von Beginn an rechtswidrig.

Ist der an Versorgungs statt empfangene Kapitalbetrag durch eine bestehende Ruhensregelung nach § 55b SVG (Verwaltungsakt mit Dauerwirkung) bereits vollständig aufgezehrt, so kann der Dienstherr die von dem Betroffenen begehrte Rücknahme des Ruhensbescheids ab diesem Zeitpunkt in aller Regel nicht mehr ermessensfehlerfrei ablehnen. Das in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Bund eingeräumte Ermessen hat sich hier vielmehr – im Sinne einer Zäsur – grundsätzlich "auf Null" reduziert.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 1. Juli 2011 und deren Widerspruchsbescheides vom 29. August 2011 verpflichtet, bezogen auf die Zeit ab dem 28. März 2008 über den Antrag des Klägers vom 28. April 2011 auf Rücknahme bzw. Abänderung des Ruhensbescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 29. Juni 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen – unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts – der Kläger zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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