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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1797/14

Datum:
21.01.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 1797/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0121.1A1797.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 6222/13
Leitsätze:

Ein Ausnahmefall zu dem Erfordernis vorheriger Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer Rehabilitationsmaßnahme im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 4 BBhV liegt im Allgemeinen nicht vor, wenn der Beihilfeberechtigte es nach Ablehnung eines entsprechenden Antrags durch die Festsetzungsstelle unterlassen hat, um ihm nach den Umständen des Falles zumutbaren vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen.

 
Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 1.500 Euro festgesetzt.

 
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