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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1681/14

Datum:
14.12.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 1681/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1214.1A1681.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 23 K 5409/13
Leitsätze:

Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG über die Versetzung von Soldaten in den vorzeitigen Ruhestand sind ebenso wie die Ausübung des dort vorgesehen Ermessens allein dem öffentlichen Interesse und nicht privaten Interessen der Soldaten zu dienen bestimmt.

Abgesehen von etwaigen Eingriffen in die (sonstige) subjektive Rechtsstellung – wie eine Verletzung des Gleichheitssatzes – hat der Soldat demgemäß auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie (Neu-)Bescheidung seiner Interessenbekundung.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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