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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1235/15

Datum:
03.02.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 1235/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0203.1A1235.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 6883/13
Schlagworte:
Konkurrentenstreit Schadensersatz wegen Nichtbeförderung Drittanfechtung Primärrechtsschutz Verwirkung
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; BGB § 839 Abs. 3; BBG § 126
Leitsätze:

Wenn eine Ernennung eines Konkurrenten wegen eines Verstoßes gegen vorherige Informations- bzw. Wartepflichten keine Ämterstabilität genießt, zählt zum Primärrechtsschutz die dagegen gerichtete Anfechtungsklage, was wiederum grundsätzlich die vorherige (erfolglose) Durchführung des Widerspruchsverfahrens verlangt.

Nimmt der unterlegene Bewerber diese Möglichkeit des Primärrechtsschutzes nicht wahr, so hindert dies die Entstehung eines zum Sekundärrechtsschutz zählenden Schadensersatzanspruchs wegen Nichtbeförderung jedenfalls dann, wenn er wusste, dass der Dienstherr den Konkurrenten bereits ernannt hat.

 
Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren erster Instanz auf die Wertstufe bis 50.000 Euro und für das Verfahren zweiter Instanz auf die Wertstufe bis 65.000 Euro festgesetzt.

 
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