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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 120/15

Datum:
15.03.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 120/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0315.1A120.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 5 K 620/14
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird wie folgt geändert: Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Unter Einbeziehung des rechtskräftigen Teils der erstinstanzlichen Kostenentscheidung trägt der Kläger die gesamten Kosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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