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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1064/14

Datum:
20.07.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 1064/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0720.1A1064.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 6503/11
 
Tenor:

Die Berufungen werden wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen, die in den Zulassungsanträgen – soweit es den Antrag der Beklagten betrifft: sinngemäß – dargelegt sind. Solche Schwierigkeiten bestehen hier hinsichtlich der Frage, wie in einem Fall wie dem vorliegenden der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 –, Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 = juris, und vom 28. Oktober 2015 – 2 C 40.13 –, juris, Beschluss vom 2. Juli 1996– 2 B 49.96 –, DVBl. 1996, 1152 = juris) für die Höhe der aus § 56 Abs. 4 SG resultierenden Kostenerstattungspflicht maßgebliche geldwerte Vorteil zu ermitteln ist, der dem anerkannten Kriegsdienstverweigerer aus der genossenen Fachausbildung für sein weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist.

Liegt ein Zulassungsgrund vor, so bedarf es keiner Entscheidung, ob weiter geltend gemachte Zulassungsgründe dargelegt sind und vorliegen (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

 
 

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