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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 818/15

Datum:
10.08.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 818/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0810.19E818.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 8 K 1682/15
Leitsätze:

§ 19 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 SchulG NRW und § 12 Abs. 3 Halbsatz 1 AO-SF hindern die Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen während der Schuleingangsphase nicht, wenn die Eltern den Feststellungsantrag nach § 19 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW gestellt haben.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Senat bewilligt dem Kläger Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren und ordnet ihm Rechtsanwältin R.     in I.     bei.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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