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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
2Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht dargetan, dass der Klage nicht die nach § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt. Es hat zutreffend ausgeführt, dass dem Einbürgerungsanspruch gemäß § 10 StAG, auf den der Kläger seinen Antrag beschränkt hat, nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG der Bezug von Leistungen nach dem SGB II entgegensteht, den der Kläger zu vertreten hat. Die Beschwerde setzt den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nichts Durchgreifendes entgegen. Ein Einbürgerungsbewerber hat für ein ihm zurechenbares und für aktuelle Sozialhilfeleistungen mitursächliches Verhalten erst nach Ablauf einer Frist von acht Jahren nicht mehr einzustehen,
3BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 ‑ 5 C 22.08 ‑, BVerwGE 133, 153, juris, Rdn. 28,
4so dass dem Kläger jedenfalls seine Versäumnisse aus den Jahren 2008 bis Mitte 2015 weiterhin anzulasten sind. Insoweit führt zunächst der Umstand, dass der Kläger ‑ so die Beschwerde ‑ bis zum Beginn des Jahres 2010 (gemeint möglicherweise 2011) ein Studium betrieben haben will, nicht dazu, dass er den Sozialleistungsbezug nicht zu vertreten hat. Wie das Verwaltungsgericht näher dargetan hat, ist nicht erkennbar, dass der Kläger, der seit 2003 im Bundesgebiet zu studieren behauptet, ein Studium ernsthaft betrieben hätte, nachdem er mehrfach nicht nur die Hochschule, sondern auch das Studienfach gewechselt und ‑ vor allem ‑ so gut wie keine Leistungsnachweise vorgelegt hat.
5Erst recht hat der Kläger den Sozialleistungsbezug zu vertreten, weil er in der Zeit ab 2010 (so die Beschwerde) bzw. ab der Geburt seiner ersten Tochter T. im Januar 2011 nach dem Beschwerdevortrag weder ein Studium betrieben noch sich um Beschäftigung bemüht hat. Dass er seit der Geburt seiner älteren Tochter "keine Möglichkeit mehr gehabt" habe, "sein Studium fortzusetzen", ist nicht nachvollziehbar, weil ‑ von zwischenzeitlichen kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen abgesehen ‑ jedenfalls bis Mitte 2015 für die Kinderbetreuung auch seine Ehefrau zur Verfügung stand, die erst im Juni 2015 eine Teilzeitstelle angetreten hat. Auf die Frage, ob der Kläger seit Juni 2015 wegen der Kinderbetreuung zum Betreiben eines Studiums oder zum Bestreiten des Lebensunterhalts außerstande ist, kommt es nach dem oben Ausgeführten nicht an. Vor diesem Hintergrund muss auch der Frage der Erfüllung weiterer Einbürgerungsvoraussetzungen nicht nachgegangen werden.
6Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
7Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).