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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 1107/15

Datum:
04.11.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 1107/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1104.19E1107.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 K 3289/14
Leitsätze:

Die Ermächtigung an die Schulaufsicht in § 46 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW, Schüler einer bestimmten Schule zuzuweisen, dient einerseits der Erfüllung der Schulpflicht und andererseits der Stärkung der Schulformwahlfreiheit der Eltern gegenüber auswärtigen Schulträgern, nicht hingegen dem Zweck, Schülern und Eltern einen sonst nicht bestehenden Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten zu verschaffen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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