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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 984/16

Datum:
30.11.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 984/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1130.19B984.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 576/16
Leitsätze:

Der Schulträger darf einen Teilstandort einer Grundschule nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW schließen, wenn ein Rückgang der Grundschülerzahlen und ein hieraus folgender Flächenüberhang im Grundschulbereich diese Maßnahme rechtfertigen und er dabei das Abwägungsgebot beachtet.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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