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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 984/15

Datum:
31.08.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 984/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0831.19B984.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 8 L 783/15
Leitsätze:

Einzelne externe Schüler haben regelmäßig keinen Anspruch auf Aufnahme in eine offene Ganztagsschule im Sinn des § 9 Abs. 3 SchulG NRW.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. im Beschwerdeverfahren sind erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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