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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 94/16

Datum:
09.05.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 94/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0509.19B94.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 1026/15
Leitsätze:

1. Die Eltern eines Schülers sind entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der Schulleiterin einer Grundschule aufzugeben, eine außerschulische LRS-Therapeutin zur Durchführung der als jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe bewilligten Einzelförderung ihres Sohnes im Unterricht der Schule zuzulassen.

2. Über die Zulassung einer Schulbegleitung zur Einzelförderung eines Schülers im schulischen Unterricht entscheidet die Schulleiterin auf Grund ihrer Leitungsbefugnis nach pflichtgemäßem Ermessen. Entscheidend ist, ob die therapeutische Einzelförderung im Unterricht die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule zur individuellen Förderung des Schülers unmittelbar unterstützt und in Abstimmung mit der schulischen Lehrkraft erfolgt, deren Weisungen der Schulbegleiter unterliegt.

3. Die Einzelförderung durch eine außerschulische Therapeutin im Unterricht, die der schulischen Bildungs- und Erziehungsarbeit zur individuellen Förderung dient, unterfällt nicht dem Verbot der wirtschaftlichen Betätigung in der Schule gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW.

 
Tenor:

Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Q.      Q1.      in T.        beigeordnet.

 
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