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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 901/16

Datum:
11.08.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 901/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0811.19B901.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 L 1152/16
Leitsätze:

Sind die Leistungen eines Schülers am Gymnasium sowohl in einem Fach der Fächergruppe Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache mangelhaft als auch in einem oder zwei Fächern der Gruppe der übrigen Fächer nicht ausreichend, wird er nach § 27 APO-S I nur versetzt, wenn ihm sowohl der Ausgleich nach Nr. 1 gelingt als auch in der Gruppe der übrigen Fächer entweder die Nr. 2 oder die Nr. 3 erfüllt ist.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe zu versetzen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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