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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 861/16

Datum:
17.08.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 861/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0817.19B861.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 L 1217/16
 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes in der Ziffer 2. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 5. Juli 2016 wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens 19 E 628/16. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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