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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 826/16

Datum:
17.08.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 826/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0817.19B826.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 L 1235/16
Leitsätze:

Es ist mit dem staatlichen Schutz- und Förderungsgebot für die Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar, dass § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 APO-S I die Heranziehung des Aufnahmekriteriums „Geschwisterkinder“ in das Ermessen des Schulleiters stellt.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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