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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 760/16

Datum:
24.08.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 760/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0824.19B760.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 1 L 180/16
Leitsätze:

§ 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW normiert im Einklang mit Art. 6 GG eine öffentlich-rechtliche Elternpflicht gegenüber der Schule und ergänzt insofern die zivilrechtlichen Verpflichtungen von Eltern gegenüber ihrem Kind für die Zeit, in der es nach den §§ 34 bis 40 SchulG NRW schulpflichtig ist.

 
Tenor:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens 19 E 555/16 werden nicht erstattet.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 19 B 760/16 wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt

 
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