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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 592/16

Datum:
10.08.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 592/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0810.19B592.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 L 1070/16
Leitsätze:

1. Die schulrechtliche Ermächtigung an die Schulleiterin in § 54 Abs. 4 SchulG NRW zur Anordnung eines Schulbetretungsverbots ergänzt für Schulen in Nordrhein-Westfalen in Bezug auf Infektionsgefahren die bundesrechtliche Ermächtigung in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG an die zuständige Gesundheitsbehörde.

2. Ein Schulbetretungsverbot nach § 54 Abs. 4 SchulG NRW aus Anlass eines psychisch bedingten Fehlverhaltens des Schülers ist grundsätzlich nachrangig gegenüber den Möglichkeiten sonderpädagogischer Unterstützung nach den §§ 19 Abs. 2 Nr. 3, 20 SchulG NRW (ähnlich VG Münster, Beschluss vom 27. Oktober 2015 – 1 L 1101/15 - , juris, Rdn. 17).

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. Mai 2016 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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