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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 415/16

Datum:
24.08.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 415/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0824.19B415.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 3026/15
Leitsätze:

1. § 20 Abs. 7 SchulG NRW ermächtigt den Schulträger, Förderschulen jeglicher unterschiedlicher Förderschwerpunkte im Verbund als Schule auch in integrativer Form zu führen, ohne hiervon die Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Sprache nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 SchulG NRW auszunehmen.

2. Schulform im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW sind die in § 10 Abs. 2 bis 4 und 6 SchulG NRW aufgezählten Gliederungseinheiten des Schulwesens in Nordrhein-Westfalen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt.

 
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