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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 283/16

Datum:
07.07.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 283/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0707.19B283.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 29/16
Leitsätze:

1. Maßgebliche Berechnungsgrößen für die Errechnung der Aufnahmekapazität von Grundschulen sind seit dem 1. August 2015 die Schülerzahlwerte nach § 6a Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW) in der Fassung der Ände-rungsverordnung vom 19. Mai 2015 (seitdem obsolet OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2014 19 B 961/14 , juris, Rdn. 6 ff.

2. Zu den wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründen, welche der Schulleiter in der Begründung eines ablehnenden Schulaufnahmebescheides nach § 39 Abs. 1 VwVfG NRW mitzuteilen hat, gehören regelmäßig die Zahlen der angemeldeten und der aufgenommenen Schüler sowie die Aufnahmeka-pazität und die angewendeten Aufnahmekriterien.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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