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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 1188/15

Datum:
31.10.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 1188/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1031.19B1188.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 1437/15
Leitsätze:

In den Fällen des nach § 25 Abs. 4 Satz 1 JuSchG gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs im Sinn des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur, wenn die angefochtene Indizierung offensichtlich rechtswidrig ist oder seinem Aussetzungsinteresse aus sonstigen besonderen und gewichtigen Gründen ausnahmsweise der Vorrang vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse einzuräumen ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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