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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 1066/16

Datum:
30.11.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 1066/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1130.19B1066.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 2284/16
Leitsätze:

1. Im Schulaufnahmeverfahren kann ein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Aufnahme in eine bestimmte Schule auch dann bestehen, wenn eine andere aufnahmebereite Schule derselben Schulform in zumutbarer Entfernung zur Verfügung steht (Änderung der Senatsrechtsprechung, OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2011 19 B 849/11 , NWVBl. 2012, 32, juris, Rdn. 3).

2. In einem gerichtlichen Eilrechtsstreit auf Schulaufnahme prüft das Gericht grundsätzlich auch Einwendungen des Antragstellers gegen die Organisationsentscheidung des Schulträgers nach § 46 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW über die Zahl und die Verteilung der Eingangsklassen auf die Grundschulen und ihre Teilstandorte.

3. Das Aufnahmekriterium „Schulwege“ nach § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 AO-GS erfordert lediglich die quantitative Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und Schule.

 
Tenor:

Die Stadt X.     , vertreten durch die Bürgermeisterin, L.      -Platz 1, XXXXX X.     , wird beigeladen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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