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Die Anträge werden abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Der Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren zweiter Instanz ist unbegründet. Der Berufungszulassungsantrag hat aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO).
3Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Selbst wenn die geltend gemachten Berufungszulassungsgründe vorlägen, könnte eine zugelassene Berufung des Klägers keinen Erfolg mehr haben. Denn er hat die Externenprüfung, zu der er ursprünglich die Zulassung begehrte, inzwischen bestanden und mit Schriftsatz vom 22. August 2016 seine Verpflichtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umgestellt. Diese Klage wäre unzulässig, weil der Kläger kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse dargelegt hat.
4Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
5Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
6Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).