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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 2/14

Datum:
14.07.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 A 2/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0714.19A2.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 2043/12
Leitsätze:

1. Die Anerkennungszuständigkeit im Sinn des § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG für eine ausländische gerichtliche Vaterschaftsfeststellung beurteilt sich nach deutschem Recht, das auf die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts spiegelbildlich anzuwenden ist (sog. Spiegelbildprinzip).

2. Eine ausländische gerichtliche Vaterschaftsfeststellung, welche im Fall der Leihmutterschaft die rechtliche Vaterstellung dem Wunschvater zuweist, verstößt noch nicht allein deshalb gegen den materiellrechtlichen ordre public nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, wenn der Wunschvater leiblicher Vater des Kindes ist (Anschluss an BGHZ 203, 350).

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 24. Oktober 2011 und seines Widerspruchsbescheides vom 5. März 2012 verpflichtet, dem Kläger einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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