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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 2904/15

Datum:
29.12.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 2904/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1229.19A2904.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 2367/14
Leitsätze:

Hat sich ein deutscher Auswanderer vor 1914 nach § 21 Abs. 1 Satz 3 StAG 1870 in die Matrikel eines Reichskonsulats in Brasilien eintragen lassen, indiziert diese Eintragung keine Matrikeleintragung auch seiner in Brasilien geborenen Kinder, wenn diese durch ihre Geburt auf brasilianischem Staatsgebiet auch die brasilianische Staatsangehörigkeit erworben haben (ius soli).

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

 
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