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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 2538/13

Datum:
14.07.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 A 2538/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0714.19A2538.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 9 K 1963/12
Leitsätze:

Ist die Aufnahmekapazität der mit kürzerem Fußweg erreichbaren Schule derselben Schulform zu Beginn eines Schuljahres erschöpft, stehen schulorganisatorische Gründe im Sinn des § 9 Abs. 1 SchfkVO NRW ihrem Besuch auch dann entgegen, wenn der Schüler, für den die Übernahme von Schülerfahrkosten beantragt wird, zuvor am Aufnahmeverfahren nicht teilgenommen hatte.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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