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Der Senat verweist die Beteiligten zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits vor den Güterichter.
Gründe:
2Die Verweisung beruht auf § 173 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 278 Abs. 5 ZPO. Die letztgenannte Vorschrift regelt die gütliche gerichtliche Konfliktbeilegung. Hingegen ist § 278a Abs. 2 ZPO nicht einschlägig, weil er nur für die Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung gilt. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend für eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits vor einem hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) des beschließenden Gerichts entschieden. Die darauf gerichteten Erklärungen der Beklagten zu 1. bis 3. wirken zugleich auch für den Beklagten zu 4.. Der am 2. November 2015 erklärte „gemeinschaftliche Rücktritt“ des Beklagten zu 4., bestehend aus den Beklagten zu 1. bis 3., ist unwirksam. Die §§ 64 Abs. 2 Sätze 2 und 3, Abs. 3, 69 SchulG NRW sehen als Beendigungsgründe für die Mitgliedschaft im Lehrerrat vor Ablauf der Amtszeit von vier Schuljahren nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW weder eine Mandatsniederlegung durch ein einzelnes Mitglied noch eine vorzeitige Auflösung des gesamten Gremiums vor. Vielmehr besteht der Lehrerrat nach § 64 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW bis zum ersten Zusammentreten des neugewählten Lehrerrats im fünften Schuljahr. Bis dahin gehört die Tätigkeit der Beklagten zu 1. bis 3. im Lehrerrat nach § 62 Abs. 6 Satz 2 SchulG NRW zu ihren dienstlichen Aufgaben. Ihre Nichterfüllung durch die Beklagten zu 1. bis 3. ist eine Dienstpflichtverletzung, welche die Schulleiterin nach § 21 Abs. 5 ADO beanstanden und im Fortsetzungsfall der dienstaufsichtlich zuständigen Schulaufsichtsbehörde melden muss.
3Die Beklagten zu 1. bis 3. können auch kein Rücktrittsrecht aus § 24 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c) LPVG NRW ableiten. Nach dieser Vorschrift ist der Personalrat neu zu wählen, wenn er mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat. Die Vorschrift ist auf den Lehrerrat unanwendbar, weil er kein Personalrat ist. Nach § 69 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SchulG NRW wird an Schulen ein Personalrat nicht gebildet und tritt an seine Stelle der Lehrerrat. Auf den Lehrerrat ist § 24 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c) LPVG NRW auch nicht entsprechend anwendbar. Denn diese Vorschrift gehört nicht zu denjenigen Bestimmungen des LPVG NRW, welche nach § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Sätze 1, 2 und 4 SchulG NRW für einzelne Tätigkeiten des Lehrerrats entsprechend gelten.
4Das Berufungszulassungsverfahren bleibt während der Dauer des Güterichterverfahrens weiter beim Senat anhängig. Der Senat ordnet kein Ruhen des Verfahrens an, weil § 278 Abs. 5 ZPO eine solche Anordnung im Gegensatz zu § 278 Abs. 4 ZPO und § 278a Abs. 2 ZPO nicht vorsieht. Angesichts dieser beiden Vorschriften ist auch kein Raum für die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke, welche deren analoge Anwendung auf den in § 278 Abs. 5 ZPO geregelten Fall der gerichtlichen Konfliktbeilegung rechtfertigen könnte.
5Greger, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 278, Rdn. 27a.
6Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).