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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 1815/14

Datum:
29.08.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 1815/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0829.19A1815.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 2872/13
Leitsätze:

1. Die Kausalität eines Verstoßes der Ordnungsbehörde gegen das bestattungsrechtliche Subsidiaritätsprinzip in § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW setzt die Bestattungsbereitschaft des Bestattungspflichtigen im Zeitpunkt des Bestattungsauftrags der Behörde voraus.

2. Die Bestattungsbereitschaft ist eine innere Tatsache, deren Vorliegen sich nur aus objektiven Indiztatsachen rückschließen lässt.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 606,01 Euro festgesetzt.

 
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