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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 1783/13

Datum:
10.02.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 A 1783/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0210.19A1783.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 K 2219/11
Leitsätze:

Eine ausschließlich als Pausenhof genutzte Schulhoffläche einer genehmigten Ersatzschule ist keine anzuerkennende schulisch genutzte Fläche im Sinne der §§ 109 Abs. 2 Satz 1, 110 Abs. 6 Satz 1 SchulG NRW.

 
Tenor:

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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