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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 1670/13

Datum:
08.03.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 1670/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0308.19A1670.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 4 K 2397/12
Leitsätze:

1. Eine erwerbsfähige Mutter zweier Kleinkinder hat ihr Unterlassen von Bemühungen um eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG zu vertreten, wenn der Ehemann und Vater die Kinderbetreuung übernehmen kann.

2. Eine zur Unzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme führende Gefährdung der Erziehung eines gemeinsamen Kindes im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II liegt erst dann vor, wenn keiner der beiden hilfebedürftigen Elternteile die Kinderbetreuung übernehmen kann.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert, soweit es die Klägerin betrifft (Klägerin zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens).

Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Unter Einbeziehung des rechtskräftigen Teils der erstinstanzlichen Kostenentscheidung sind die Kosten wie folgt zu tragen: Die Klägerin und die Kläger zu 2. und 3. des erstinstanzlichen Verfahrens tragen je 1/3 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, die bis zur Klagerücknahme der Kläger zu 2. und 3. entstanden sind. Die danach entstandenen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

 
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