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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 1132/14

Datum:
26.07.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 A 1132/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0726.19A1132.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 3084/13
Leitsätze:

Für die nach § 6 Satz 1 StAG erforderliche rechtliche Gleichstellung des Angenommenen mit einem leiblichen Kind des Annehmenden kommt es auf einen abstrakt-generell auf das jeweilige Herkunftsland bezogenen Maßstab an, nicht hingegen auf die individuelle familiäre Situation der einzelnen adoptierten Person.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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