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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 E 66/16

Datum:
09.08.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 E 66/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0809.18E66.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 411/14
Schlagworte:
Erledigungsgebühr Terminsgebühr
Normen:
§ 56 RVG
Leitsätze:

1. Die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen löst eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Teil 3, Vorbemerkung 3 Satz 3 Nr. 2, nur dann aus, wenn die Besprechung gerade als Meinungsaustausch mit dem Ziel einer Einigung bzw. einer anderweitigen unstreitigen Erledigung geführt wird.

2. Zum Entstehen einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG bedarf es einer anwaltlichen Mitwirkung, die über das hinausgeht, was von dem Anwalt allgemein im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten ist, und die durch die bis dahin entstandenen Gebühren noch nicht als abgegolten gilt.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens; Auslagen werden nicht erstattet.

 
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