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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 E 272/16

Datum:
10.08.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 E 272/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0810.18E272.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 487/16
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe Prozesskostenhilfeantrag Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Normen:
VwGO § 166; ZPO § 114; ZPO § 117
Leitsätze:

Ändern sich die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag, so ist ein anwaltlich vertretener Antragsteller auch ohne gerichtlichen Hinweis zur Vorlage eines aktualisierten Prozesskostenhilfeformulars verpflichtet.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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