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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 E 1318/14

Datum:
13.04.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 E 1318/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0413.18E1318.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 1688/14
 
Tenor:

Der angegriffene Beschluss wird teilweise geändert.

Dem Kläger wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt D.       beigeordnet, soweit die Klage sich gegen die Befristungsentscheidung richtet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Gerichtsgebühr wird um die Hälfte ermäßigt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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