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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 E 1072/15

Datum:
11.03.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 E 1072/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0311.18E1072.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 5 L 2376/15
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen, weil die angegriffene Streitwertfestsetzung der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht, wonach in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen einen Verteilungsbescheid nach § 15a Abs. 1 AufenthG der Streitwert je Antragsteller auf 2.500 Euro festzusetzen ist.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

 
 

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