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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 97/15

Datum:
21.01.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 97/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0121.18B97.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 2257/14
Schlagworte:
Diskriminierung Ungleichbehandlung Unionsbürger Drittstaatsangehörige
Normen:
AEUV Art. 18 Abs. 1
Leitsätze:

Das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot des Art. 18 Abs. 1 AEUV gilt nur für Ungleichbehandlungen zwischen Unionsbürgern, nicht aber zwischen Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

 
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