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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 816/16

Datum:
26.09.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 816/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0926.18B816.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 12 L 637/16
Schlagworte:
Verlustfeststellung zwingende Gründe
Normen:
FreizügG/EU § 6 Abs. 5 Satz 1
Leitsätze:

Zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit bedarf es für eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU nur dann, wenn ein zehn Jahre langer rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet besteht.

 
Tenor:

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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