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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 797/16

Datum:
08.08.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 797/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0808.18B797.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 12 L 409/16
Schlagworte:
außergewöhnliche Härte
Normen:
AufenthG § 36 Abs. 2 Satz 1
Leitsätze:

§ 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bietet keine Rechtsgrundlage für ein Aufenthaltsrecht in Fällen, in denen sich die Rückkehr in das Heimatland nicht wegen einer spezifischen Angewiesenheit auf familiäre Hilfe durch die im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen, sondern wegen eines Krieges oder sonstiger Gefährdungen in der Heimat als schwierig erweist.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt

 
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