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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 791/16

Datum:
22.09.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 791/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0922.18B791.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 L 727/16
Schlagworte:
Fiktionswirkung Rechtslage Änderung der Rechtsprechung schutzwürdiges Vertrauen
Normen:
AufenthG § 81 Abs. 4 Satz 3
Leitsätze:

1. Eine obergerichtliche Entscheidung kann im Bereich des revisiblen Rechts grund-sätzlich kein Anknüpfungspunkt für die Begründung schutzwürdigen Vertrauens sein. Es ist vielmehr Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, abschließend über die Auslegung und Anwendung von Bundesrecht zu entscheiden. Mit einer solchen Ent-scheidung ist geklärt, in welchem Sinn und mit welcher Tragweite die Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen ist und anzuwenden gewesen wäre.

2. Eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung begründet nur im Ausnahmefall ein schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

 
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