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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 754/16

Datum:
16.08.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 754/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0816.18B754.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 12 L 1164/16
Schlagworte:
Ausweisungsinteresse
Normen:
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2; AufenthG § 54 Abs. 1; AufenthG § 54 Abs. 2
Leitsätze:

Ein Ausweisungsinteresse i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besteht dann, wenn der Ausländer einen der in § 54 Abs. 1 oder 2 AufenthG genannten Tatbestände verwirklicht. Nicht erforderlich ist, dass die Ausländerbehörde gegenüber dem Ausländer im konkreten Fall nach Abwägung des Ausweisungs- und Bleibeinteresses rechtmäßig eine Ausweisungsverfügung erlassen könnte.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- EUR festgesetzt.

 
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