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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 671/16

Datum:
28.06.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 671/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0628.18B671.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 5 L 1142/16
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die  Darlegungen  in der Beschwerdebegründung, auf die sich die Überprüfung durch den Senat zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung  des angegriffenen Beschlusses. Der zwischen Einreise und Zustellung des Verteilungsbescheides verstrichene Zeitraum von rund 16 Monaten stellt die Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Verteilung nicht in Frage.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren  auf 5.000 Euro festgesetzt (§§ 47 Abs.1, 52 Abs. 1 und  2, 53 Abs. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

 
 

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