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Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Darlegungen in der Beschwerdebegründung, auf die sich die Überprüfung durch den Senat zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Der zwischen Einreise und Zustellung des Verteilungsbescheides verstrichene Zeitraum von rund 16 Monaten stellt die Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Verteilung nicht in Frage.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt (§§ 47 Abs.1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.