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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 627/15

Datum:
01.08.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 627/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0801.18B627.15.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Das Verfahren wird gemäß § 93 Satz 2 VwGO abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 18 B 895/16  fortgeführt, soweit es sich auf die Regelungen zu 2. (in der Gestalt der Ordnungsverfügung vom 24. September 2013), 3. und 4. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. August 2013 bezieht.

Im Übrigen wird der angegriffene Beschluss gemäß § 80 Abs. 7 VwGO teilweise geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 5221/13 wird wiederhergestellt, soweit es die in der angefochtenen Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. August 2013 enthaltene Regelung zu 1. (Ausweisung) betrifft und angeordnet, soweit es die Regelung zu 6. (Versagung der Aufenthaltserlaubnis) anbelangt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

 
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