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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Beschwerdebegründe, auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Änderung des angegriffenen Beschlusses.
3Die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird nicht in Frage gestellt, wenn die Anhörung entsprechend dem Beschwerdevorbringen bereits im Frühjahr 2015 und nicht – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – am 1. Oktober 2015 erfolgt sein sollte. Unabhängig davon setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht mit der selbständig tragenden weiteren Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach ein etwaiger Anhörungsmangel im vorliegenden Fall ohnehin unerheblich wäre.
4Auch der Umstand, dass die Antragstellerin zu 2. am 26. Februar 2016 ein Kind geboren und die Stadt L. für dieses eine bis zum 12. September 2016 befristete Fiktionsbescheinigung ausgestellt hat, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Verteilungsentscheidung. Es ist den Antragstellern unbenommen, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem neugeborenen Kind am Zuweisungsort zu führen, so dass Art. 6 GG nicht verletzt wird.
5Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG.
6Dieser Beschluss ist unanfechtbar.