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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 478/16

Datum:
28.06.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 478/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0628.18B478.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 8 L 360/16
Normen:
AufenthG § 81 Abs. 4; AufenthG § 81 Abs. 5
Leitsätze:

Die Zuständigkeit für die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4, 5 AufenthG liegt bei der Behörde, die das Verlängerungsverfahren tatsächlich betreibt. Im Falle eines Zuständigkeitswechsels bezüglich der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ändert sich die Zuständigkeit für die Ausstellung der Fiktionsbescheinigung erst dann, wenn die für die Verlängerung zuständige Be-hörde das Verfahren übernommen hat.

 
Tenor:

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A.       aus C.      bewilligt.

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der Antragstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens 8 K 682/16 (VG Münster) bzw. im Falle einer etwa vorher ergehenden Sachentscheidung der Antragsgegnerin über den Verlängerungsantrag lediglich bis zu dieser eine Fiktionsbescheinigung nach dem in Anlage D3 zur Aufenthaltsverordnung abgedruckten Muster zu erteilen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- Euro festgesetzt.

 
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