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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 A 951/15

Datum:
17.05.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 A 951/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0517.18A951.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 5 K 3926/14
Schlagworte:
subsidiär Schutzberechtigter Vorsprache nationale Behörden Reiseausweis
Normen:
Richtlinie 2011/95/EU Art. 25; AufenthV § 5 Abs. 1
Leitsätze:

Wie aus Art. 25 der Richtlinie 2011/95/EU folgt, ist einem subsidiär Schutzbe-rechtigten eine Vorsprache bei den nationalen Behörden zwecks Erlangung eines nationalen Passes nicht per se unzumutbar im Sinne des § 5 Abs. 1 AufenthV.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt

 
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