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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 A 610/14

Datum:
10.05.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 A 610/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0510.18A610.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 5 K 5160/12
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es von den Beteiligten hinsichtlich Ziffern 5, 6 und 7 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 24. August 2012 in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Insoweit ist das angegriffene Urteil wirkungslos.

Im Übrigen wird das angegriffene Urteil teilweise geändert. Auf den Hilfsantrag des Klägers wird die in Ziffer 1 verfügte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, den Kläger insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils der Kostenentscheidung erster Instanz trägt der Kläger 3/5 der erstinstanzlichen und 5/9 der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten und der Beklagte 2/5 der erstinstanzlichen und 4/9 der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird insoweit zugelassen, als sich die Klage auf die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots bezieht.

 
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