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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 A 2206/12

Datum:
25.05.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 A 2206/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0525.18A2206.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 1744/12
Nachinstanz:
Bundesverwaltungsgericht, 1 B 93.16
Schlagworte:
Wiedereinsetzung Fristversäumnis Verschulden Mittellosigkeit Kausalität Prozesskostenhilfe Formularerklärung Formblatterklärung Leistungsbezug
Normen:
VwGO § 60; ZPO § 114; ZPO § 117 Abs. 2
Leitsätze:

1. Der Hinweis im aktuellen PKH-Formular (vgl. § 2 Abs. 2 PKHFV vom 6.1.2014), wonach Bezieher laufender Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII un-ter bestimmten Voraussetzungen die Abschnitte E bis J nicht auszufüllen brauchen, bezieht sich nicht sinngemäß auch auf Leistungen nach dem SGB II.

2. Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, dass zwischen dem unverschuldeten Hindernis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt.

Die Berufung wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

 
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