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Oberverwaltungsgericht NRW, 17 A 503/16

Datum:
25.11.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 A 503/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1125.17A503.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 K 3380/15
Schlagworte:
Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer
Normen:
AufenthG § 15a Abs. 4 Satz 1
Leitsätze:

Die Rechtmäßigkeit einer Anordnung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG erfordert nicht, dass zuvor oder gleichzeitig eine Verteilungsentscheidung des Bundesamts in Form eines an den Ausländer gerichteten Verwaltungsakts ergeht.

(Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2014 – 18 A 792/14 –)

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als sie auf Aufhebung des Verteilungsbescheids des Beklagten vom 23. Juni 2015 gerichtet ist.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

 
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